Allgemeine Hinweise zur Durchführung öffentlicher Vergnügungen und Veranstaltungen
Das Ordnungsamt informiert
Nach § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG) sind alle öffentlichen Vergnügungen der Gemeinde spätestem eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige ist keinesfalls als automatische Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung anzusehen. Es bedarf unter Umständen auch einer Erlaubnis durch das Landratsamt Greiz als Genehmigungsbehörde unter gewerbe- und gaststättenrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen ordnungsrechtlichen Aspekten.
Hinweise:
1. Aufstellung von Schießbuden, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden
Vor Erlaubniserteilung bedarf es der sicherheitstechnischen Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen und die Erlaubnisbehörde.
Antragstellung: 14 Tage vor der Betreibung beim Landratsamt Greiz, Ordnungsamt
2. Salut- und Böllerschießen
Ausnahmegenehmigung gem. § 45 WaffG erforderlich
Antragstellung: 14 Tage vor dem Ereignis beim Landratsamt Greiz, Ordnungsamt
3. Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Ausnahmegenehmigung gem. § 39 Abs. 2 erforderlich
Diese Ausnahmegenehmigung hat nur Bedeutung für Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonders feierlichen Umzügen Waffen zu tragen.
Antragstellung: 14 Tage vor dem Ereignis Landratsamt Greiz, Ordnungsamt
4. Veranstaltung von Volksfesten
Antragstellung: 3 Wochen vor Beginn bei der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft Benötigt der Veranstalter z.B. die Befreiung von der Reisegewerbskartenpflicht der Anbieter oder von den Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, so wird das Volksfest von der unteren Gewerbebehörde festgesetzt.
Antragstellung: 3 Wochen vor der Veranstaltung
5. Verzehr von Getränken und Speisen
Antragsstellung: 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Landratsamt Greiz, Ordnungsamt Einzureichende Unterlagen:
- schriftlicher Antrag (Formular), ggf. mit Lageplan
- Führungszeugnis (Belegart "O" - zur Vorlage bei einer Behörde) des Veranstalters (bei Vereinen des Vorsitzenden), gebührenpflichtig bei dem Einwohnermeldeamt zu beantragen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
Kann durch Einwohnermeldeamt gebührenpflichtig mit angefordert werden, ansonsten über die untere Gewerbebehörde. Die Übersendung des Auszuges bzw. des Führungszeugnisses erfolgt ca. 2-3 Wochen nach Anforderung. Rechtzeitig Anfordern! Bei mehreren Veranstaltungen im Jahr reichen jeweils ein Führungszeugnis und GZR-Auszug aus.
Freiwillige Unterrichtung des für den Umgang mit Lebensmitteln Verantwortlichen (bei privaten Veranstaltern, dieser selbst / bei Vereinen derjenige der tatsächlich die Verantwortung für die Speisen u. Getränke wahrnimmt) durch eine einmalige Tagesschulung (6 Unterrichtsstunden, ca. 70,00 DM bei der Industrie- und Handelskammer. Ansonsten ist pflichtgemäß eine ca. 30-minütige, gebührenpflichtige Belehrung über die zu beachtenden lebensmittelhygienischen Vorschriften im Veterinär - und Lebensmittelüberwachungsamt (Sitz: Zeulenroda, Goethestr. 17 / telef. Terminabsprache 036628/47108) vor jeder Veranstaltung erforderlich.
6. Sperrzeit
Einer Sperrzeitverkürzung bedarf es bei öffentlichen Vergnügungen im Freien, die länger als 22.00 Uhr veranstaltet werden oder der Gastronomiebetrieb über 01.00 Uhr hinausgehen soll.
Antragstellung: 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Landratsamt Greiz Ordnungsamt
7. Versteigerungen
Versteigerungen von gespendeten oder gesponserten Sachen für eine wohltätige Bestimmung sind nicht erlaubnis- oder anzeigepflichtig.
Eine Erlaubnispflicht gem. § 34 b GewO besteht nur bei gewerbsmäßigen Versteigerungen fremder beweglicher Sachen.
8. Öffnungszeiten für Händler am Sonntag
Markthändler dürfen an Sonntagen nur Waren feilbieten, wenn sie dies m den örtlichen, zeitlichen und sortimentsgemäßen Grenzen einer behördlich gem. § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung tun. Ladengeschäfte (ausgenommen: Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, in Kur- und Erholungsorten, Back- u. Konditoreiwarenverkaufsstellen und Blumenverkaufsstellen) müssen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Ausnahmen gibt es weiterhin für Märkte und Messen.
Antragstellung: 6 Wochen vor der Veranstaltung beim Landratsamt Greiz Ordnungsamt mit entsprechend umfassender Begründung (mit Veranstaltungskonzept, Programmablauf, ggf. Lageplan, Prognose der Besucherzahlen usw.)
9. Schaustellung von Personen
Antragstellung: 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Landratsamt Greiz, Ordnungsamt
10. Benutzung von Straßen
Gem. § § 29 Abs. 2 und 44 Abs. 3 StVO ist vor jeder Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsgrund (Festumzüge, Lampionumzüge, Märkte), durch den Veranstalter ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung zu stellen.
Antragstellung: 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit Streckenverlaufsskizze, Lageplan und Veranstaltungshaftpflichtversicherung
Weiterhin betrifft es Veranstaltungen mit Kraftwagen, Motorrädern und Karts, Triathlon und jegliche Radsportveranstaltungen.
Antragstellung: 2 Monate vor der Veranstaltung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
11. Durchrührung einer Tombola/örtlichen Ausspielung
Antragstellung: 2 Wochen vor der Veranstaltung beim Landratsamt Greiz, Ordnungsamt
Beachte: § 286 StGB
12. Feuerwerk
Gem. § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz hat der Veranstalter, dem Amt für Arbeitsschutz in Gera 2 Wochen vorher das Feuerwerk schriftlich anzuzeigen.
13. Festzelt
Zelte, die größer als 5m oder 75m² Grundfläche sind, sind durch das Bauordnungsamt genehmigungs- und abnahmepflichtig. Es muss ein gültiges Zeltbuch mit Prüfzeitdauer vorliegen.
Ordnungsamt